Rauchwarnmelder - Service Berlin, Brandenburg
Berlin
Die Rauchmelderpflicht in privaten Wohnungen gilt für Neubauten ab Januar 2017 (Inkraft treten der geänderten Landesbauordnung), für bestehende Wohnungen ab 2021.
In § 48 Absatz 4 der neuen Berliner Landesbauordnung (Inkrafttreten am 1.1.2017) heißt es:
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und 2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Brandenburg
Die Rauchmelderpflicht gilt für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten seit Juli 2016: In Fluren, die als Rettungswege dienen und allen Aufenthaltsräumen, ausgenommen Küchen. Anders als in anderen Bundesländern ist damit ein Rauchwarnmelder zum Beispiel auch im Wohnzimmer Pflicht. Viele andere Länder sehen eine Einbaupflicht nur für Zimmer vor, in denen normalerweise Menschen schlafen. Die Frist für die Nachrüstung von Bestandsbauten endet im Dezember 2020.
In § 48 Absatz 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) heißt es: „In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Wer übernimmt die Kosten von Installation und Wartung?
Die Kosten der Beschaffung und Installation von Rauchmeldern sind als „Modernisierungsmieterhöhung“ nach §599 BGB mit 11% der anfallenden Kosten auf die jährliche Miete umlegbar. Die Installation stellt die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ohne Verschulden des Vermieters dar und berechtigt somit zur Mieterhöhung, gem. § 555b Nr. 6 BGB. Die Kosten für die Wartung der Rauchmelder kann, sofern im Mietvertrag geregelt, als „sonstige Betriebskosten“ gem. §2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung in voller Höhe abgerechnet werden. Falls eine solche Regelung im Mietvertrag nicht festgeschrieben wurde empfiehlt es sich, eine Zusatzvereinbarung zu unterzeichnen.
Haftung des Vermieters
Rechtsexperten sind der Auffassung, dass der Eigentümer auch bei der Übertragung der Wartungspflicht auf den Mieter nicht vollständig aus der Haftung entlassen ist (Sekundärhaftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht). Aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht muss der Eigentümer dafür sorgen, dass in seiner Immobilie niemand durch vermeidbare Gefahren zu Schaden kommt. Im Falle eines Brandes mit Personenschaden muss der Eigentümer also nachweisen, dass die Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und deren Betriebsbereitschaft sichergestellt wurde. Andernfalls trifft ihn möglicherweise eine Teilschuld und die Versicherung könnte, mit Verweis auf einen Verstoß der Obliegenheitspflicht, die Schadenserstattung verweigern.
Eigentümergemeinschaft bestimmt Rauchmelder
Eine Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass in allen Wohnungen eines Hauses einheitlich Rauchmelder eingebaut werden. Auch über deren Wartung kann sie entscheiden, urteilte der Bundesgerichtshof. Eine Eigentümergemeinschaft in Nordrhein-Westfalen hatte die gemeinsame Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern für alle 32 Wohnungen ihrer Anlage beschlossen. Mehrere Eigentümer besaßen aber bereits eigene installierte Rauchmelder und wollten vom Beschluss ausgenommen werden. Die Beteiligten stritten darüber, wer zuständig für die Entscheidung über Rauchmelder sei. Der BGH urteilte zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Der Beschluss entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Einbau und Wartung für das gesamte Gebäude in eine Hand zu legen, gewährleiste ein hohes Maß an Sicherheit (Az. VZR 273/17).
Inh. Steffen Riemer
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